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Aktuelle Urteile und Entwicklungen aus dem Verkehrsrecht

 

 

 


Das OLG KOBLENZ stellte in seiner Entscheidung vom 19.07.2012, (5 U 582/12) fest, dass es  keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, wenn ein öffentlicher Kundenparkplatz nicht vollständig von Schnee und Eis geräumt ist.

Öffentliche Parkplätze müssen hiernach nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein. Demnach kann es sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden. Das OLG Koblenz führt hierzu in seinen Entscheidungsgründen näher aus:

„...Es ist anerkannt, dass derjenige, der einen Verkehrsraum eröffnet, die not-wendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Aber es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese -behauptetermassen im Durchmesser jedenfalls 3 m grosse und dabei spiegelglatte - Fläche die gesamte, bis zu 10 m breite Passage ausgefüllt hätte und nicht hätte umgangen werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu verneinen...“.




Das OLG KÖLN erklärte in seiner die Rechte des Versicherungsnehmers stärkenden Entscheidung vom 17.04.2012, (9 U 207/11) eine in Rechtsschutzverträgen häufig anzutreffende formularmässige Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) für unwirksam.

Das OLG Köln begründet dies u.a. wie folgt: „...Der durchschnittliche VN ist kein "Kostenfachmann" und kann daher schon per se nicht beurteilen, in welchen Fällen durch sein Verhalten überhaupt eine "Erhöhung der Kosten" oder eine "Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite" verursacht wird, geschweige denn, wann eine Kostenerhöhung "un- nötig" ist oder durch eine Erhöhung/Erschwerung nur verursacht werden "könnte". Es sind auch nicht etwa beim durchschnittlichen VN zumindest "rudimentäre Kenntnisse" zu verlangen...“.
 Die Entscheidung des OLG Köln ist zu grundsätzlich zu begrüßen, stärkt sie doch die Rechte des Versicherungsnehmers, der  nun nicht mehr Gefahr läuft schon deshalb von der berechtigten Wahrnehmung seiner Interessen Abstand zu nehmen, weil er Angst hat, die Rechtsschutzversicherung könnte auch nach erfolgter Deckungsschutzzusage noch die Leistung verweigern oder kürzen ,nachdem sich die Kosten des Rechtstreits unerwartet erhöht haben.

 

 

 

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